Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
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Art. 5 — Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5) | GesetzeFinden.at