Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
b) Ersatzteile für das nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.
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