BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

In Kraft seit 29. Dezember 1994
Up-to-date

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Berufsausrüstung“

1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang I enthalten;

2. kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist. Eine erläuternde Liste ist im Anhang II enthalten;

3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang III enthalten;

4. das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Ausrüstung und das Zubehör.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

a) Berufsausrüstung;

b) Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden ist.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Art. 3

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung

a) im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;

b) von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;

c) nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

(2) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.

(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- und Fernsehsendungen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Artikel 5

Art. 5

Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.

Artikel 7

Art. 7

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 8

Art. 8

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 5) , Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1963

ANHANG I

Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen

Anl. 1

Erläuternde Liste

A. Presseausrüstung, wie

- Personal Computer;

- Telefax-Geräte;

- Schreibmaschinen;

- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);

- Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger;

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.);

- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren).

B. Rundfunkausrüstung, wie

- Fernmeldegeräte, wie Sende-Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluß, Satellitenverbindungen;

- Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton);

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.);

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- unbespielte oder bespielte Tonträger.

C. Fernsehausrüstung, wie

- Fernsehkameras;

- telekinematographische Geräte;

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;

- Sende- und Wiederaussendegeräte;

- Fernmeldegeräte;

- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- Beleuchtungsgeräte

(Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Schneideausrüstung;

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungsmesser, Stative, Batterieladegeräte, Kassetten, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);

- Probekopien;

- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.

D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für

- Fernsehübertragungen;

- Fernsehzubehör;

- Aufzeichnung von Videosignalen;

- Tonaufzeichnungen und Tonwiedergabe;

- Zeitlupenaufnahmen;

- Beleuchtung.

ANHANG II

Kinematographische Ausrüstung

Anl. 2

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung, wie

- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);

- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Ergänzung von Videosignalen usw.);

- Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Kräne;

- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);

- Schneideausrüstung;

- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);

- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);

- Probekopien;

- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);

- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.

B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

ANHANG III

Andere Ausrüstung

Anl. 3

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

- Werkzeuge;

- Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen (von Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Amperemeter, Meßkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;

- Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;

- Apparate für die technische Überwachung von Schiffen.

B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

- Personal Computer;

- Schreibmaschinen;

- Ton- und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme- oder Ton- und Bildwiedergabegeräte;

- Rechengeräte und Rechenapparate.

C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

- Meßgeräte und Meßapparate;

- Bohrausrüstung;

- Sende- und Fernmeldegerät.

D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.

E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).

H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

I. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).

J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.