Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Berufsausrüstung;
b) Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden ist.
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