Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 5) , Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
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5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1963
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