Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Vorwort
Artikel I
Art. 1
Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 2 Artikel II
(1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 3 Artikel III
Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 4 Artikel IV
(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2 lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 5 Artikel V
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 6 Artikel VI
Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 7 Artikel VII
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Art. 8 Artikel VIII
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel IX
Art. 9
(Anm.: Zu den Art. 1, 2, 2a, 3, 8, 9, 11 und 22, BGBl. Nr. 66/1968)
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen;
b) in Irland
i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen;
ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1983 beginnen;
iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 1974 und für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre;
iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen.
(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung als das Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen, sind
a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre;
b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist.