(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2 lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
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