Vorwort
ARTIKEL I
Zweck und Aufgaben
Abschnitt 1
Zweck
Art. 1
Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank'' bezeichnet) zu ergänzen.
Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.
Abschnitt 2
Aufgaben
Art. 1
Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:
a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit- oder Kapitalgebern die Finanzierung der Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen verwendet, die sie jeweils für angemessen hält;
b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem und öffentlichem Kapital im In- und Ausland sowie zu technischem und unternehmerischem Know-how zu erleichtern;
c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten anzuregen, die dem Fluß von privatem und öffentlichem Kapital aus dem In- und Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten dienlich sind;
d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen geeigneten und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung der Mittel der Gesellschaft beruhenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und
e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben zu leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter Technologie.
Abschnitt 3
Politik
Art. 1
Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1
Art. 2 Mitgliedschaft
a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung vorgenommen haben.
b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
c) Die Bezeichnung „Mitglieder'' im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.
Abschnitt 2
Art. 2 Bestände
a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US-Dollar (200 000 000 US-$).
b) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.
c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte Stammkapital mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, erhöhen.
d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:
i) Der Beschluß muß von einer Mehrheit gebilligt werden, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, und
ii) das abrufbare Kapital muß in Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$) zerfallen.
e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.
f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus:
i) Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen, Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen der Gesellschaft herrührenden Beträgen;
ii) Mitteln aus der Veräußerung von Kapitalanlagen oder der Rückzahlung von Darlehen;
iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme aufgebracht werden, und
iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten Beiträgen und Mitteln.
Abschnitt 3
Art. 2 Zeichnung von Anteilen
a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.
b) Die Zahlung auf das Stammkapital nach Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987. Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.
c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.
d) Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.
Abschnitt 4
Art. 2 Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen
Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, außer an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.
Abschnitt 5
Art. 2 Vorzugszeichnungsrecht
Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Abschnitt 6
Art. 2 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Methoden der Geschäftstätigkeit
Art. 3
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
a) Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang genießen, die eines oder mehrere der vorliegenden Merkmale aufweisen:
i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz von Sachmitteln und Arbeitskräften in den Entwicklungsländern, die Mitglieder Gesellschaft sind;
ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
iii) sie begünstigen Einsparungen und den Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;
iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder Einsparung von Devisen bei;
v) sie verbessern die unternehmerischen Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer, und
vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum der Allgemeinheit an Unternehmen durch die Beteiligung einer möglichst großen Zahl von Kapitalgebern an deren Stammkapital;
b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder um- wandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, die sich in Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten niedergelassen haben, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen, wobei es in beiden Fällen Voraussetzung für die Kapitalanlage ist, dass eine erhebliche Schaffung von lokalem Mehrwert entsteht.
c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/oder Sachverständiger durch geeignete Maßnahmen zu fördern, z. B. durch die Gründung von Emissionskonsortien, die Übernahme von Emissionsgarantien für Wertpapiere und Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen sowie andere Formen des Zusammenschlusses wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs- oder Verwaltungsverträge;
d) Kofinanzierungsmaßnahmen durchzuführen sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen zu unterstützen;
e) technische und finanzielle Hilfe sowie allgemeine Unterstützung in der Geschäftsführung zu gewähren und als Finanzbeauftragter von Unternehmen aufzutreten;
f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung und Finanzierung von Gesellschaften der Entwicklungsfinanzierung im privaten Sektor sowie anderer Institutionen, die zur Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;
g) die Übernahme von Garantien für Aktien- und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern und solche Garantien entweder einzeln oder zusammen mit anderen Finanzinstitutionen zu übernehmen, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind;
h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs- und Treuhandverträge abschließen;
i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Währungsgeschäfte zu tätigen und
j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen abzuschließen.
Abschnitt 2
Andere Anlageformen
Art. 3
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
Art. 3
In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:
a) Sie macht nicht zur Bedingung, daß die Mittel einer von ihr vorgenommenen Finanzierung für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden, die aus einem bestimmten Land stammen;
b) sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für solche Zwecke oder für andere Zwecke aus, für die ihres Erachtens von Rechts wegen die Unternehmensleitung zuständig ist;
c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur Verfügung, die sie als angemessen betrachtet, wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen, die von ihr selbst übernommenen Risiken sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise eingeräumten Bedingungen berücksichtigt;
d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen, vorausgesetzt, daß ein solcher Verkauf in geeigneter Form und zu befriedigenden Bedingungen abgewickelt werden kann, soweit dies nach Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer vi möglich ist;
e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine sinnvolle Diversifizierung aufrechtzuerhalten;
f) sie wendet für die Beurteilung der Berechtigung von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit der angebotenen Garantien finanzielle, technische, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Durchführbarkeitskriterien an, und
g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich wäre.
Abschnitt 4
Beschränkungen
Art. 3
a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.
b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 5
Schutz der Interessen
Art. 3
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6
Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Art. 3
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, -vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7
Sonstige Befugnisse
Art. 3
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr bestimmten Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, daß der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der dreifachen Summe ihres gezeichneten Kapitals, der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;
b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel, die sie für andere Zwecke führt, in von der Gesellschaft bestimmten börsenfähigen Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren anzulegen;
c) Wertpapiere, die sie erworben hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
d) Wertpapiere, die sie ausgegeben, garantiert oder erworben hat, zu kaufen und/oder zu verkaufen;
e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten zu behandeln, die ihr von ihren Anteilseignern oder von Dritten übertragen werden, und in bezug auf Treuhandvermögen die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen;
f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich aus ihrem Zweck ergeben oder zur Erfüllung ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind, darunter die Unterzeichnung von Verträgen sowie die Durchführung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen.
Abschnitt 8
Verbot der politischen Betätigung
Art. 3
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.
ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Aufbau der Gesellschaft
Art. 4
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
Art. 4
a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim Gouverneursrat.
b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende Gouverneur der Inter-Amerikanischen Enwicklungsbank, der von einem Mitgliedstaat der Bank, der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw. Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein.
c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das Stammkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen in bezug auf die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschließen;
v) nach Erhalt des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeinen Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution zu genehmigen;
vi) über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne zu befinden sowie Dividenden zu beschließen;
vii) externe Rechnungsprüfer mit der Prüfung der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution zu beauftragen;
viii) dieses Übereinkommen zu ändern und
ix) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen.
d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung des Gouverneursrats der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank stattfindet. Er kann zu weiteren Tagungen zusammentreten, wenn sie vom Exekutivdirektorium anberaumt werden.
e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
f) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften erlassen.
g) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Gesellschaft tätig.
Abschnitt 3
Abstimmung
Art. 4
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.
b) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Abschnitt 4
Exekutivdirektorium
Art. 4
a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
b) Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, außer wenn
i) ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Gesellschaft im Exekutivdirektorium der Bank durch einen Exekutivdirektor und einen Stellvertreter vertreten wird, die Angehörige von Staaten sind, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, und
ii) angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsstruktur und Zusammensetzung die unter Buchstabe c Ziffer iii bezeichneten Mitgliedstaaten entsprechend der unter ihnen vereinbarten Rotationsregelung ihre eigenen Vertreter für die ihnen zustehenden Posten im Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmen, sofern sie durch Direktoren oder Stellvertreter der Bank nicht angemessen vertreten werden können.
c) Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
(i) ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Gesellschaft besitzt;
(ii) neun Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gewählt;
(iii) vier Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt.
Das Verfahren für die Wahl der Exekutivdirektoren wird durch die Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschließt.
Jeder Exekutivdirektor kann einen Stellvertretenden Direktor benennen, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.
d) Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig Gouverneur der Gesellschaft sein.
e) Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.
f) Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen abzugeben, über die das oder die Mitglieder der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen er bei seiner Ernennung oder Wahl erhalten hat.
g) Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben.
h) Bei vorübergehender Abwesenheit eines Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Direktor eine Person benennen, die ihn vertritt.
i) Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle Mitglieder, deren Stimmen er bei seiner Ernennung oder Wahl erhalten hatte, aufhören, Mitglieder der Gesellschaft zu sein.
j) Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an einem von dem Direktorium bestimmten anderen Ort aus; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Institution dies erfordern.
k) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.
l) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
Abschnitt 5
Grundsätzliche Organisation
Art. 4
Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Gesellschaft einschließlich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der wichtigsten Verwaltungs- und Fachstellen und genehmigt den Haushalt der Institution.
Abschnitt 6
Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums
Art. 4
a) Der Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums besteht aus
i) dem Direktor oder Stellvertretenden Direktor, der von dem Mitgliedstaat mit den meisten Anteilen an der Gesellschaft ernannt wurde;
ii) zwei Direktoren aus dem Kreis der Vertreter der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten der Gesellschaft und
iii) einem Direktor aus dem Kreis der Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten.
Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren vorgenommen.
b) Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses. In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren bestimmtes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz auf den Sitzungen.
c) Der Ausschuß berät über Darlehen und Kapitalanlagen der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
d) Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung mit der Mehrheit der Stimmen im Ausschuß. Der Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung gilt als Nein-Stimme.
e) Über jedes vom Ausschuß genehmigte Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt, so gilt das betreffende Geschäft als vom Direktorium gebilligt.
f) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende Vorschlag zur weiteren Überprüfung und Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt; ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuß abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende Stimme im Ausschuß abzugeben.
g) Lehnt der Ausschuß ein Geschäft ab, so kann das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors verlangen, daß der Bericht der Geschäftsleitung über dieses Geschäft zusammen mit einer Kurzfassung des Überprüfungsberichts des Ausschusses dem Direktorium vorgelegt wird, damit er ihn erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung zu den mit diesem Geschäft und ähnlichen Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach- und Grundsatzfragen abgeben kann.
Abschnitt 7
Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende Bedienstete
Art. 4
a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Exekutivdirektoriums der Gesellschaft. Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht, außer bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
b) Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vorgesetzte der leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden desselben die ordentlichen Geschäfte der Gesellschaft und ist nach Fühlungnahme mit dem Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzendem für die Organisation, Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium gefaßten Beschluß, dem der Vorsitzende zuzustimmen hat, aus seinem Amt aus.
c) Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder von den Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt werden können, so bemüht sich die Gesellschaft um technische Unterstützung durch die Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung, so können befristet die Dienste von Sachverständigen und Beratern in Anspruch genommen werden.
d) Die leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.
e) Bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.
Abschnitt 8
Beziehungen zur Bank
Art. 4
a) Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden gesondert von denjenigen der Bank geführt. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten, die eine Organisation für die andere gezahlt hat, zu treffen.
b) Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal der Bank in Anspruch zu nehmen.
c) Auf Grund dieses Übereinkommens haftet die Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank und die Bank nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Abschnitt 9
Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung der Berichte
Art. 4
a) Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluß gibt.
b) Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für nützlich erachteten Berichte veröffentlichen.
Abschnitt 10
Dividenden
Art. 4
a) Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft nach der Bildung angemessener Reserven als Dividenden auszuschütten ist.
b) Die Dividenden werden im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen eingezahlten Anteile am Stammkapital ausgeschüttet.
c) Die Dividenden werden in der Weise sowie in der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die Gesellschaft bestimmt.
ARTIKEL V
Austritt und Suspendierung von Mitgliedern
Abschnitt 1
Austrittsrecht
Art. 5
a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten, indem es der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls früher als sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, der Gesellschaft schriftlich mitteilen, daß es auf den beabsichtigten Austritt verzichtet.
b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Abschnitt 2
Suspendierung der Mitgliedschaft
Art. 5
a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf Grund dieses Übereinkommens nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.
b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Gesellschaft erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschließt, die Suspendierung zu beenden.
c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied keines der ihm durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen nachzukommen.
Abschnitt 3
Austrittsbedingungen
Art. 5
a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten der Institution beteiligt, und es entsteht ihm keine Haftung in bezug auf später von der Gesellschaft gewährte Darlehen und Garantien. Die Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf seines Kapitalanteils.
b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich über den Austritt aus der Gesellschaft und den Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft bestimmt.
c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe der entsprechenden Anteilscheine in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt. Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.
ARTIKEL VI
Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
Art. 6
Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen.
Abschnitt 2
Beendigung der Geschäftstätigkeit
Art. 6
a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf ein Mitglied nur suspendiert werden oder aus der Gesellschaft austreten und eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Abschnitt 3
Haftung der Mitglieder und Begleichung der Schulden
Art. 6
a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Kapital bleibt bestehen, bis alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.
b) Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen, und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Abschnitt 4
Verteilung der Vermögenswerte
Art. 6
a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile an der Gesellschaft erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, genehmigt werden.
b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft geregelt hat.
c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung zustanden.
ARTIKEL VII
Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Art. 7
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Rechtspersönlichkeit
Art. 7
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
c) gerichtliche und Verwaltungsverfahren anhängig zu machen.
Abschnitt 3
Gerichtsbarkeit
Art. 7
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten oder Personen können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist.
Abschnitt 4
Immunität der Vermögenswerte
Art. 7
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder legislative Maßnahme.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Art. 7
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Art. 7
In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Abschnitt 7
Nachrichtenprivileg
Art. 7
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Abschnitt 8
Persönliche Immunitäten und Privilegien
Art. 7
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Gesellschaft diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von Militärdienstpflichten sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewähren;
c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewähren.
Abschnitt 9
Immunität von Besteuerung
Art. 7
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
Abschnitt 10
Durchführung
Art. 7
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Abschnitt 11
Verzicht
Art. 7
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.
ARTIKEL VIII
Änderungen
Abschnitt 1
Änderungen
Art. 8
a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung
i) des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel V Abschnitt 1;
ii) des Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 und
iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 6.
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
ARTIKEL IX
Auslegung und Schiedsverfahren
Abschnitt 1
Auslegung
Art. 9
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.
b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
Abschnitt 2
Schiedsverfahren
Art. 9
Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
ARTIKEL X
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Sitz der Gesellschaft
Art. 10
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 2
Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 10
Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3
Verbindungsstellen
Art. 10
Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
ARTIKEL XI
Schlußbestimmungen
Abschnitt 1
Unterzeichnung und Annahme
Art. 11
a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festzusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter der in Anlage A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Sollte dieses Übereinkommen nicht in Kraft getreten sein, können die Vertreter der Signatarstaaten der Schlußakte über die Verhandlungen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen zu können.
b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.
c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.
Abschnitt 2
Inkrafttreten
Art. 11
a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese Zeichnungen müssen umfassen
i) die Zeichnung des Mitgliedstaats mit der größten Zahl von Anteilen und
ii) Zeichnungen der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten mit Anteilen, deren Gesamtzahl größer ist als alle übrigen Zeichnungen.
b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.
Abschnitt 3
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Art. 11
Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an dem diese Sitzung stattfindet.
GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten Staaten den Tag zu notifizieren, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2 in Kraft tritt.
ANLAGE A
Zeichnung von Anteilen des genehmigten Kapitals der Gesellschaft
Anl. 1
(Anteile von je 10 000 US-Dollar)
Staaten | Anzahl der bar zu zahlenden Kapitalanteile | Vom Hundertsatz |
Regionale Entwicklungsländer | ||
Argentinien | 2 327 | 11,636 1 ) |
Brasilien | 2 327 | 11,636 1 ) |
Mexiko | 1 498 | 7,490 2 ) |
Venezuela | 1 248 | 6,238 3 ) |
Zwischensumme | 7 400 | 37,000 |
Chile | 690 | 3,45 |
Kolumbien | 690 | 3,45 |
Peru | 420 | 2,10 |
Zwischensumme | 1 800 | 9,00 |
Bahamas | 43 | 0,215 |
Barbados | 30 | 0,150 |
Bolivien | 187 | 0,935 |
Costa Rica | 94 | 0,470 |
Dominikanische Republik | 126 | 0,630 |
Ecuador | 126 | 0,630 |
El Salvador | 94 | 0,470 |
Guatemala | 126 | 0,630 |
Guyana | 36 | 0,180 |
Haiti | 94 | 0,470 |
Honduras | 94 | 0,470 |
Jamaica | 126 | 0,630 |
Nicaragua | 94 | 0,470 |
Panama | 94 | 0,470 |
Paraguay | 94 | 0,470 |
Trinidad und Tobago | 94 | 0,470 |
Uruguay | 248 | 1,240 |
Zwischensumme | 1 800 | 9,000 |
Insgesamt | 11 000 | 55,000 |
Vereinigte Staaten von Amerika | 5 100 | 25,50 |
Sonstige Staaten | ||
Österreich | 100 | 0,50 |
Frankreich | 626 | 3,13 |
Bundesrepublik Deutschland | 626 | 3,13 |
Israel | 50 | 0,25 |
Italien | 626 | 3,13 |
Japan | 626 | 3,13 |
Niederlande | 310 | 1,55 |
Spanien | 626 | 3,13 |
Schweiz | 310 | 1,55 |
Zwischensumme | 3 900 | 19,50 |
Insgesamt | 20 000 | 100,000 |
_________________________
1 ) Die Vertreter Argentiniens und Brasiliens erklärten, daß ihre Beteiligung am Kapital der Gesellschaft nicht nur ihren Anteilen am Kapital der Bank, sondern auch ihren relativen Anteilen an den von den regionalen Staaten geleisteten Gesamtbeiträgen zum Kapital der Bank entsprechen müsse.
2 ) Die mexikanische Delegation nimmt die vorstehend angeführte Zeichnung vor, um dazu beizutragen, die Überzeichnung zu beseitigen, die die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft daran gehindert hätte, ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Dennoch wünscht sie, das Verlangen Mexikos zu Protokoll zu geben, eine Beteiligung an diesen multilateralen Organisationen zu erreichen, die auf Grund eines Systems objektiver Indikatoren seiner Größe in Bezug auf Wirtschaft, Bevölkerung und Bedarf an Finanzhilfe für seinen Entwicklungsprozeß entsprechend gerecht wird.
3 ) Venezuela bestätigt, daß es beschlossen hat, 1 248 Anteile der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft zu zeichnen, wodurch es eine Beteiligung von 6,238% an ihrem Kapital erhält, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftstätigkeit so bald wie möglich aufzunehmen.