BundesrechtInternationale VerträgeInter-Amerikanische InvestitionsgesellschaftArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 12. Juni 2002
Up-to-date

Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,

a) Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang genießen, die eines oder mehrere der vorliegenden Merkmale aufweisen:

i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz von Sachmitteln und Arbeitskräften in den Entwicklungsländern, die Mitglieder Gesellschaft sind;

ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen;

iii) sie begünstigen Einsparungen und den Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;

iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder Einsparung von Devisen bei;

v) sie verbessern die unternehmerischen Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer, und

vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum der Allgemeinheit an Unternehmen durch die Beteiligung einer möglichst großen Zahl von Kapitalgebern an deren Stammkapital;

b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder um- wandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, die sich in Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten niedergelassen haben, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen, wobei es in beiden Fällen Voraussetzung für die Kapitalanlage ist, dass eine erhebliche Schaffung von lokalem Mehrwert entsteht.

c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/oder Sachverständiger durch geeignete Maßnahmen zu fördern, z. B. durch die Gründung von Emissionskonsortien, die Übernahme von Emissionsgarantien für Wertpapiere und Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen sowie andere Formen des Zusammenschlusses wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs- oder Verwaltungsverträge;

d) Kofinanzierungsmaßnahmen durchzuführen sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen zu unterstützen;

e) technische und finanzielle Hilfe sowie allgemeine Unterstützung in der Geschäftsführung zu gewähren und als Finanzbeauftragter von Unternehmen aufzutreten;

f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung und Finanzierung von Gesellschaften der Entwicklungsfinanzierung im privaten Sektor sowie anderer Institutionen, die zur Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;

g) die Übernahme von Garantien für Aktien- und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern und solche Garantien entweder einzeln oder zusammen mit anderen Finanzinstitutionen zu übernehmen, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind;

h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs- und Treuhandverträge abschließen;

i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Währungsgeschäfte zu tätigen und

j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen abzuschließen.

Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.

In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:

a) Sie macht nicht zur Bedingung, daß die Mittel einer von ihr vorgenommenen Finanzierung für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden, die aus einem bestimmten Land stammen;

b) sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für solche Zwecke oder für andere Zwecke aus, für die ihres Erachtens von Rechts wegen die Unternehmensleitung zuständig ist;

c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur Verfügung, die sie als angemessen betrachtet, wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen, die von ihr selbst übernommenen Risiken sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise eingeräumten Bedingungen berücksichtigt;

d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen, vorausgesetzt, daß ein solcher Verkauf in geeigneter Form und zu befriedigenden Bedingungen abgewickelt werden kann, soweit dies nach Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer vi möglich ist;

e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine sinnvolle Diversifizierung aufrechtzuerhalten;

f) sie wendet für die Beurteilung der Berechtigung von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit der angebotenen Garantien finanzielle, technische, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Durchführbarkeitskriterien an, und

g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich wäre.

a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.

b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.

Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.

Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, -vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.

Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,

a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr bestimmten Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, daß der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der dreifachen Summe ihres gezeichneten Kapitals, der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;

b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel, die sie für andere Zwecke führt, in von der Gesellschaft bestimmten börsenfähigen Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren anzulegen;

c) Wertpapiere, die sie erworben hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;

d) Wertpapiere, die sie ausgegeben, garantiert oder erworben hat, zu kaufen und/oder zu verkaufen;

e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten zu behandeln, die ihr von ihren Anteilseignern oder von Dritten übertragen werden, und in bezug auf Treuhandvermögen die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen;

f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich aus ihrem Zweck ergeben oder zur Erfüllung ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind, darunter die Unterzeichnung von Verträgen sowie die Durchführung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen.

Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.

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