Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
c) gerichtliche und Verwaltungsverfahren anhängig zu machen.
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten oder Personen können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder legislative Maßnahme.
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Gesellschaft diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von Militärdienstpflichten sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewähren;
c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewähren.
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.
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