BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

In diesem Abkommen bedeutet:

a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;

b) „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen – Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden;

c) „Zollzuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden

a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;

b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.

Artikel 3

Art. 3

Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für

a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;

b) Eilgüterwagen;

c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;

d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Zollabfertigung an der gemeinsamen Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter werden gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.

(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen darf nur während der nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.

(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.

Artikel 6

Art. 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.

Artikel 7

Art. 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, insbesondere über die Anwendung von technischen Mitteln, und

b) Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet des Zollwesens

untereinander austauschen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin sind alle Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für das eigene Verfahren der Zollbehörden bei der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige Festnahme oder Verhaftung von Personen sowie jeder sonstige Entzug der persönlichen Freiheit sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben, Geldstrafen und anderen Beträgen sind von der Amtshilfe nach diesem Abkommen ausgenommen.

(2) Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem Recht der ersuchten Vertragspartei. Dem Vorschlag der ersuchenden Zollverwaltung, in bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen werden, sofern dies nicht mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei im Widerspruch steht.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Zollverwaltung mitgeteilt.

Artikel 9

Art. 9

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.

Artikel 10

Art. 10

Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit

a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;

b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt worden sind;

c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.

Artikel 11

Art. 11

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Eine Verwendung in anderen Fällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen mit Suchtgiften.

(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte, Schriftstücke und Mitteilungen handeln.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Meinung ist, daß die Gewährung der Amtshilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische Interessen sowie Produktionsgeheimnisse gehören, verletzen könnte.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es von der anderen Vertragspartei gestellt wird, so weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Zollverwaltung davon unverzüglich zu informieren.

Artikel 14

Art. 14

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.

(2) Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen Vertragspartei beigefügt.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsparteien verzichten auf den Ersatz der mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Auslagen.

Artikel 16

Art. 16

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.

Artikel 17

Art. 17

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

Artikel 18

Art. 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 17. Jänner 1961 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens *) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961