BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.

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