Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3Allgemeine Definitionen
Art. 4Steuerlicher Wohnsitz
Art. 5Betriebstätte
Art. 6Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7Unternehmensgewinne
Art. 8Seeschiffahrt und Luftfahrt
Art. 9Verbundene Unternehmen
Art. 10Dividenden
Art. 11Zinsen
Art. 12Lizenzgebühren
Art. 13Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Art. 14Selbständige Arbeit
Art. 15Unselbständige Arbeit
Art. 16Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 17Künstler und Sportler
Art. 18Ruhegehälter und Renten
Art. 19Öffentliche Funktionen
Art. 20Studenten
Art. 21Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Art. 22Besteuerung des Vermögens
Art. 23Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 24Gleichbehandlung
Art. 25Verständigungsverfahren
Art. 26Informationsaustausch und Amtshilfe
Art. 27Diplomatische und konsularische Beamte
Art. 28Sonstige Bestimmungen
Art. 29Inkrafttreten
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Kanada:
die Einkommensteuern, die von der kanadischen Regierung erhoben werden
(im folgenden als „kanadische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich:
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 3
Art. 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert:
a) i) bedeutet der Ausdruck „Kanada“, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet von Kanada unter Einschluß der außerhalb der Küstengewässer Kanadas gelegenen Gebiete, innerhalb derer nach der Gesetzgebung Kanadas die Rechte Kanadas in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;
ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ in geographischem Sinn verwendet das Gebiet der Republik Österreich;
b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Kanada oder Österreich;
c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, unverteilte Nachlässe oder Trusts des kanadischen Rechts und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeuten die Ausdrücke „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; der französische Ausdruck „societe“ umfaßt auch eine „corporation“ im Sinne der kanadischen Gesetzgebung;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
i) in Kanada den „Minister of National Revenue“ oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen;
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die kanadische Steuer oder die österreichische Steuer;
h) umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“:
i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage unter Bedachtnahme auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, der Eintragung, der Errichtung sowie anderer maßgeblicher Faktoren in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Bei Nichtvorliegen eines solchen Einvernehmens gilt diese Person für Zwecke der Artikel 6 bis einschließlich 22 und des Artikels 24 als in keinem der Vertragstaaten ansässig.
Artikel 5
Art. 5 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens sowie für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Art. 7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt oder übte das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt oder übte ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig ob die Aufwendungen in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die durch ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 dürfen Gewinne aus dem Betrieb eines Seeschiffes, das vorwiegend dem Transport von Personen und Gütern ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragstaates dient, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 9
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Art. 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, ausgenommen Dividenden, die eine in Kanada ansässige Investmentgesellschaft, welche nichtansässigen Personen gehört, zahlt; und
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Renten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
(5) Wenn eine Gesellschaft in einem Vertragstaat ansässig ist, darf der andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern den anderen Staat jedoch nicht, die Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer im anderen Staat unterhaltenen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung gehört.
6. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene Erträgnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten zugerechnet werden können, oder die Veräußerung von in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen durch eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die in diesem Staat ansässig ist; diese Zusatzsteuer darf jedoch den nach Absatz 2 lit. a begrenzten Betrag jener Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorhergehenden Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse“:
a) die Erträgnisse, die auf die Veräußerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen entfallen und von diesem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden dürfen; und
b) die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahre, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten in Übereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden können (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist), nach Abzug nachstehender Beträge:
i) Unternehmensverluste, die diesen Betriebstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden Jahren zugerechnet werden können (einschließlich Verluste aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist);
ii) alle Steuern, die in diesem Staat von solchen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz genannte Zusatzsteuer;
iii) die in diesem Staat reinvestierten Gewinne, sofern die Ermittlung des Abzugsbetrages nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates in der jeweils geltenden, die allgemeinen Grundsätze hiervon nicht ändernden Fassung über die Berechnung des Abzugs bei Vermögensinvestitionen in diesem Staat erfolgt; und
iv) fünfhunderttausend kanadische Dollar (500 000 $) oder den Gegenwert in der Währung der Republik Österreich, vermindert um alle nach dieser Bestimmung
A) von der Gesellschaft oder
B) von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer ähnlichen wie der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit
abgezogenen Beträge.
Artikel 11
Art. 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch keine der in Artikel 10 angeführten Einkünfte.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(7) Ungeachtet des Absatzes 2,
a) dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und für Obligationen, Schuldverschreibungen oder ähnliche Schuldverpflichtungen dieses Vertragstaates oder seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden, sofern der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Zinsen eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ist;
b) dürfen aus Österreich stammende und an eine in Kanada ansässige Person gezahlte Zinsen für Darlehen, die von der Exportförderungsvereinigung (Export Development Corporation) gegeben, garantiert oder gesichert werden, oder für andere Kredite oder Schuldverpflichtungen, die von der Exportförderungsvereinigung garantiert oder gesichert werden, nur in Kanada besteuert werden;
c) dürfen aus Kanada stammende und an eine in Österreich ansässige Person gezahlte Zinsen für Darlehen, die von der Österreichischen Kontrollbank AG gegeben, garantiert oder gesichert werden, oder für andere Kredite oder Schuldverpflichtungen, die von der Österreichischen Kontrollbank AG garantiert oder gesichert werden, nur in Österreich besteuert werden;
d) sind Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an die Zentralbank des anderen Vertragstaates gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.
e) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich für Zwecke der Verwaltung oder der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer Pensionskassen oder sonstiger Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer errichtet wurde und unterhalten wird, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
i) die ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und allgemein von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen ist, und
ii) die Zinsen nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person bezogen werden;
f) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:
i) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates und der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und
ii) die Zinsen von diesem Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates für Schulden gezahlt werden, die anläßlich des Kaufes von Waren oder gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit entstanden sind, außer bei einem Geschäft oder Schuldverhältnis zwischen verbundenen Personen.
Artikel 12
Art. 12 Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen
a) Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder Wiedergabe literarischer, schauspielerischer, musikalischer oder sonstiger künstlerischer Werke (ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme und Lizenzgebühren für auf Film, Videobändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe enthaltene Aufzeichnungen für das Fernsehen) und
b) Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Software für datenverarbeitende Anlagen oder von Patenten sowie für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (ausgenommen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Miet- oder Franchise-Vertrag zur Verfügung gestellt werden),
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; der Ausdruck umfaßt auch Vergütungen jeder Art für Filme und Werke in Verbindung mit Fernsehfilmen oder -bändern.
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen oder einer Beteiligung daran) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie des zum Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge gehörigen beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen nach Artikel 22 Absatz 3 besteuert werden darf.
(3) Auf Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, insoweit diese Gewinne dem unbeweglichen Vermögen oder dem beweglichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
a) Anteilen (ausgenommen Anteile, die an einer in einem Vertragsstaat anerkannten Börse notieren), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, oder
b) wesentlichen Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust, deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,
bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die in lit. a genannten Anteile an einer Gesellschaft oder die in lit. b genannten Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust; er umfaßt jedoch kein Vermögen, ausgenommen Mietgrundstücke, in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Absatz 5 berührt nicht das Recht eines Vertragstaates, gemäß seinem innerstaatlichen Recht eine Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu erheben, die eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person erzielt hat, die
a) die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt oder dort mindestens zehn Jahre vor der Veräußerung des Vermögens ansässig war, und
b) die irgendwann innerhalb der der Veräußerung unmittelbar vorangehenden fünf Jahre im erstgenannten Staat ansässig war.
7. Wird eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat nicht mehr ansässig ist und unmittelbar nach Beendigung der Ansässigkeit in diesem Staat im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Besteuerungszwecke im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und wird sie in diesem Staat auf Grund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für Besteuerungszwecke im anderen Staat so behandelt zu werden, als hätte sie, unmittelbar bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, das Vermögen zu einem Betrag verkauft und rückgekauft, der dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.
Artikel 14
Art. 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Steuerberater.
Artikel 15
Art. 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Art. 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der Künstler oder Sportler noch seine Angehörigen mittelbar oder unmittelbar an den Gewinnen der im vorstehenden Absatz genannten Personen beteiligt sind.
Artikel 18
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
(1) Aus einem Vertragstaat stammende Ruhegehälter und Renten, die einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen aus einem Vertragstaat stammende Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhegehälter oder Vergütungen für militärische Dienstleistungen sowie andere Entschädigungen für Personen- oder Sachschäden als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3) Aus einem Vertragstaat stammende Unterhaltsleistungen und ähnliche Zahlungen, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 19
Art. 19 Öffentliche Funktionen
(1) a) Vergütungen, die von einem Vertragstaat oder aus öffentlichen Kassen eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen aber nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger in diesem Staat nicht ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung ansässig geworden ist.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Artikel 20
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der unmittelbar vor dem Besuch eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat ansässig war oder der noch im anderen Vertragstaat ansässig ist und der sich im erstgenannten Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem erstgenannten Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates zufließen.
Artikel 21
Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(2) Diese Einkünfte dürfen, falls sie einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragstaat zufließen, in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Im Falle von Einkünften aus einem unverteilten Nachlaß oder einem Trust des kanadischen Rechts darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
Artikel 22
Art. 22 Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Die nach österreichischem Recht und auf Grund dieses Abkommens von den aus Österreich stammenden Einkünften, Gewinnen und Veräußerungsgewinnen zu erhebende Steuer wird auf die von diesen Einkünften, Gewinnen und Veräußerungsgewinnen zu erhebende kanadische Steuer angerechnet; diese Anrechnung erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Kanadas über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Kanadas gezahlten Steuer sowie gemäß allfälliger – den Grundsatz dieser Vorschriften nicht berührender – künftiger Änderungen dieser Bestimmungen.
b) Eine in Kanada ansässige Gesellschaft darf für Zwecke der Berechnung der kanadischen Steuer bei der Ermittlung des in Kanada steuerpflichtigen Einkommens Dividenden, die ihr aus dem „befreiten Überschuß“ einer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft zufließen, absetzen; diese Absetzung erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Kanadas über den „befreiten Überschuß einer ausländischen Tochtergesellschaft“ sowie gemäß allfälliger – den Grundsatz dieser Vorschriften nicht berührender – künftiger Änderungen dieser Bestimmungen.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus kanadischen Quellen, die nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kanada gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt.
b) Verfügt eine in Österreich ansässige Gesellschaft mindestens über 25 vom Hundert des Aktienkapitals einer in Kanada ansässigen Gesellschaft, so nimmt Österreich, ungeachtet der lit. a, nach Maßgabe der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung von Schachteldividenden einschließlich allfälliger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen, sofern dadurch nicht der Grundsatz dieser Vorschriften berührt wird, die ausgezahlten Dividenden von der Besteuerung des Einkommens und den Wert der Aktien von der Besteuerung des Vermögens aus.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen dieses anderen Staates stammend.
(4) Hat eine in einem Vertragstaat ansässige Person Vermögen, das nach Artikel 22 im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, so nimmt der erstgenannte Staat dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.
Artikel 24
Art. 24 Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die unter das Abkommen fallen.
Artikel 25
Art. 25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie sich unvorgreiflich der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe, die eine Abänderung der Besteuerung bewirken sollen an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß binnen zwei Jahren ab dem erstmaligen Bekanntwerden der Maßnahmen anhängig gemacht werden, die Anlaß für die dem Abkommen widersprechende Besteuerung waren.
(2) Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemeinsam beraten, wie
a) hinsichtlich der Übereinstimmung der Gewinnzurechnung an die in einem Vertragstaat ansässige Person und deren im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte;
b) hinsichtlich der übereinstimmenden Aufteilung von Einkünften zwischen einer in einem Vertragstaat ansässigen Person und einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 9
das Einvernehmen hergestellt werden kann.
Artikel 26
Art. 26 Informationsaustausch und Amtshilfe
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; oder
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
6. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich der Amtshilfe bei anhängigen Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.
7. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß
a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;
b) ein Dokument, das gemäß diesem Absatz beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;
c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und
d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.
Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.
Artikel 27
Art. 27 Diplomatische und konsularische Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragstaates ist, die im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat errichtet ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat in bezug auf ihr weltweites Gesamteinkommen den gleichen steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsendestaates.
(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf Internationale Organisationen und deren Organe oder Beamte sowie auf Personen, die Mitglieder einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und sich in einem Vertragstaat aufhalten, und die in diesem Staat in bezug auf die Besteuerung ihres weltweiten Gesamteinkommens nicht den gleichen steuerlichen Verpflichtungen unterworfen sind wie Ansässige dieses Staates.
Artikel 28
Art. 28 Sonstige Bestimmungen
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Vergünstigungen, die zur Zeit oder künftig
a) durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung dieses Vertragstaates oder
b) durch ein anderes Abkommen zwischen den Vertragstaaten eingeräumt werden, in keiner Weise beschränkt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie Kanada, Einkommensteile einer in Kanada ansässigen Person gemäß Abschnitt 91 des „Canadian Income Tax Act“ zu besteuern. Auf Einkünfte aus einer in Österreich von einer ausländischen Tochtergesellschaft einer in Kanada ansässigen Person tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit oder auf Einkünfte aus einer sonst in Österreich tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit findet die vorstehend angeführte Bestimmung des kanadischen Rechts keine Anwendung.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten dürfen zum Zweck der Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 29
Art. 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Ottawa ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; und
b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 30
Art. 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, folgt, das Abkommen schriftlich im diplomatischen Weg gegenüber dem anderen Vertragstaat kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung:
a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1976 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleicherweise authentisch sind.
AUSLEGUNGSPROTOKOLL
Anl. 1
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses zweiten Protokolls (des „Protokolls“) zur Abänderung des am 9. Dezember 1976 unterzeichneten und durch ein erstes am 15. Juni 1999 unterzeichnetes Protokoll abgeänderten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1. Es besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der um Informationen ersucht („ersuchender“ Staat), der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, der um Erteilung der Informationen ersucht wird („ersuchter“ Staat), zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung stellt, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden; und
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind. Während Absatz 1 dieses Protokolls wichtige administrative Voraussetzungen enthält, die dazu dienen sollen sicherzustellen, dass keine Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“) unternommen werden, müssen die Unterabsätze (a) bis (f) von Absatz 1 großzügig ausgelegt werden, um sicherzustellen, dass eine effektiver Informationsaustausch nicht beeinträchtigt wird.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von den jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. März 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, englischer, und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
GENERIERTER TEXT DES MLI UND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Anl. 2
(Anm.: als PDF dokumentiert)