(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Ottawa ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; und
b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
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