(1) Gewinne, die durch ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 dürfen Gewinne aus dem Betrieb eines Seeschiffes, das vorwiegend dem Transport von Personen und Gütern ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragstaates dient, in diesem Staat besteuert werden.
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