Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird der Republik Österreich den Betrag von öS 2 400 000 (zweimillionenvierhunderttausend) als globale und pauschale Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen bezahlen, welche auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen nationalisiert wurden und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 27/2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs fallen.
(2) Der in Absatz 1 angeführte Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen.
Art. 2 Artikel 2
(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 28. April 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben und diese auch am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages besitzen.
(2) Ist eine Rechtsnachfolge nach einer österreichischen Person (Absatz 1) nach dem 28. April 1948 eingetreten, so müssen Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Art. 3 Artikel 3
Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
Art. 4 Artikel 4
(1) Die früheren österreichischen Eigentümer der nationalisierten Liegenschaften, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, werden gegenüber jugoslawischen Gläubigern von den Verpflichtungen befreit, die diese Liegenschaften belasten.
(2) Die Bezahlung des im Artikel 1 Abs. 1 genannten Betrages befreit die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sowie jugoslawische physische und juristische Personen von allen Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Personen (Artikel 2) hinsichtlich der Ansprüche, die als unmittelbare Folge der in Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
Art. 5 Artikel 5
Die Aufteilung des im Artikel 1 genannten Betrages fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Republik Österreich.
Art. 6 Artikel 6
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird der Republik Österreich nach Möglichkeit sämtliche Informationen erteilen, die für die Aufteilung des in Artikel 1 genannten Betrages erforderlich sind.
Art. 7 Artikel 7
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Belgrad auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.