Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
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