Rückverweise
Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
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