(1) Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird der Republik Österreich den Betrag von öS 2 400 000 (zweimillionenvierhunderttausend) als globale und pauschale Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen bezahlen, welche auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen nationalisiert wurden und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 27/2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs fallen.
(2) Der in Absatz 1 angeführte Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen.
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