Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Der Bundeskanzler der Republik Österreich wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen aus den Mitteln des österreichischen ERP-Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung stellen, die in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Erholungszentrums in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 *) genannt sind.
(2) Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan wird über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben, die von der State Bank of Pakistan direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet werden, verfügen. Die Oesterreichische Nationalbank wird die State Bank of Pakistan von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976
Artikel 2
Art. 2
(1) Das Darlehen wird für 30 Jahre, einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gewährt und ist in 40 gleichen halbjährlichen Raten jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres zurückzuzahlen.
(2) Der Zinssatz beträgt 2% p. a. Die Zinsen werden vom ausgenützten und noch offenen Kapitalbetrag berechnet und sind am 1. Jänner und am 1. Juli eines jeden Jahres zu begleichen.
(3) Kapital und Zinsen des Darlehens sind frei von jeder gesetzlichen oder sonstigen in der Islamischen Republik Pakistan geltenden Beschränkung in freien österreichischen Schilling auf das Konto des österreichischen ERP-Fonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen.
Artikel 3
Art. 3
Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan erklärt sich bereit, der Oesterreichischen Nationalbank, sobald die Gesamtsumme der notifizierten Zahlungen den Betrag von 7,5 Mio. öS erreicht hat, einen Satz von 10 Schuldurkunden zu übergeben, von denen jede auf 750 000,- öS Kapital und auf einen der halbjährlichen Rückzahlungstermine lautet. Gleichartige Sätze von Schuldurkunden werden hinsichtlich jeder folgenden Zahlung von 7,5 Mio. öS übergeben, bis die Gesamtsumme von 30 Mio. öS erreicht ist. Sollte die Darlehenssumme nicht zur Gänze verwendet werden, sind die letztfälligen Schuldurkunden auf einen entsprechend verminderten Betrag auszustellen. Bei Zahlung jeder halbjährlichen Rate wird die Oesterreichische Nationalbank dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan die entsprechenden Schuldurkunden zurückstellen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Das Darlehen kann nur für die Finanzierung von Verträgen zwischen österreichischen und pakistanischen Firmen über die Lieferung von Waren gemäß Art. 1 Abs. 1 herangezogen werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird die Ermächtigungsschreiben des Ministers für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan als bankgeschäftliche Aufträge behandeln.
Artikel 5
Art. 5
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß Ermächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 1. Juli 1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.