(1) Das Darlehen kann nur für die Finanzierung von Verträgen zwischen österreichischen und pakistanischen Firmen über die Lieferung von Waren gemäß Art. 1 Abs. 1 herangezogen werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird die Ermächtigungsschreiben des Ministers für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan als bankgeschäftliche Aufträge behandeln.
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