(1) Der Bundeskanzler der Republik Österreich wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen aus den Mitteln des österreichischen ERP-Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung stellen, die in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Erholungszentrums in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 *) genannt sind.
(2) Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan wird über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben, die von der State Bank of Pakistan direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet werden, verfügen. Die Oesterreichische Nationalbank wird die State Bank of Pakistan von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976
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