BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

In Kraft seit 06. Mai 1975
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögensvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.

Art. 2 Artikel 2

Die Ständige Kommission und mit ihr der Schlichtungsausschuß sind mit Erledigung des letzten beim Schlichtungsausschuß anhängigen Verfahrens aufgelöst.

Art. 3 Artikel 3

Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Begehren auf Übertragung von Vermögen ergeben und die dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Protokolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von demjenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Empfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht werden.

Art. 4 Artikel 4

Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls anzuwenden.

Art. 5 Artikel 5

Die im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerichten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr anzuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden können.

Art. 6 Artikel 6

(1) Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Monate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schiedsgericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Monate fortsetzt.

(2) Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde über, die das Schiedsgericht befaßt hatte.

Art. 7 Artikel 7

Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungsausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgerichts wahr.

Art. 8 Artikel 8

Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 9 Artikel 9

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Feber 1973.