(1) Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Monate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schiedsgericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Monate fortsetzt.
(2) Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde über, die das Schiedsgericht befaßt hatte.
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