BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)Art. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 06. Mai 1975
Up-to-date

Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungsausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgerichts wahr.

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