Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens ist:
1. Ein Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
a) ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in diesen Gebieten hat,
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines außerhalb dieser Gebiete ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz in diesen Gebieten hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat;
2. ein deutscher Leistungsempfänger
a) ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Artikel 2
Art. 2
(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.
Diese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer dieses Vertrages unverändert.
(2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz sind steuerfrei, wenn Sie außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausgewertet werden und wenn der Unternehmer nachweist, daß er für diese Leistungen eine ausländische Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichneten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.
(3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber wird nicht angewendet, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung lediglich in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelangt.
(4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz kann für die ihm in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug bei einem deutschen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im österreichischen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger in der Bundesrepublik Deutschland weder Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren sind die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Überschuß zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(5) Absatz 4 gilt für den Vorsteuerabzug der deutschen Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz entsprechend.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, sondern des deutschen Umsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unternehmen gelieferte oder eingeführte Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland verwendet wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige Leistung in diesem Gebiet in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelegenen Unternehmen oder Unternehmensteil dient.
Artikel 3
Art. 3
(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt werden, werden folgende Steuerbefreiungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im österreichischen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.
(2) Die Steuerbefreiung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz ausgeführt werden, wird auch dann nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredlung lediglich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt.
(3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug bei einem österreichischen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der deutsche Leistungsempfänger im österreichischen Bundesgebiet weder Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Guthaben zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, sondern des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unternehmen gelieferte Gegenstand in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz verwendet wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige Leistung in diesen Gebieten in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unternehmen oder Unternehmensteil dient.
Artikel 4
Art. 4
Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragstaaten für die nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 von den Vertragstaaten vereinnahmten und durch den Vorsteuerabzug verausgabten Steuerbeträge findet nicht statt.
Artikel 5
Art. 5
Der Unternehmer, der im anderen Vertragstaat seinen Sitz oder eine Betriebstätte unterhält, hat den Vorsteuerabzug nach Artikel 2 Absätze 4 bis 6 und nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens bei dem für seine Besteuerung nach dem Umsatz zuständigen Finanzamt des anderen Vertragstaates geltend zu machen. Für Unternehmer, die im anderen Vertragstaat weder einen Sitz noch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt jeder Vertragstaat das zuständige Finanzamt. Die beiden Vertragstaaten werden die beiden Finanzämter schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgeben.
Artikel 6
Die Vertragstaaten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Art. 6
1. auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses Abkommens erforderliche Rechtshilfe gewähren. Das Verfahren der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954,
2. auch ohne Ersuchen Mitteilungen austauschen, die dazu dienen, das Steueraufkommen des anderen Vertragstaates zu sichern, wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt worden ist, daß
a) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in der Bundesrepublik Deutschland in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen,
b) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. Auf den Inhalt der Mitteilungen finden die gesetzlichen Vorschriften der Vertragstaaten über die Amtsverschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.
Artikel 7
Art. 7
(1) Ist ein Unternehmer, auf den die Bestimmungen dieses Abkommens angewendet worden sind, der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für ihn zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann er, unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel), seinen Fall dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister seines Vertragstaates unterbreiten, in dem er ansässig ist.
(2) Hält der für die Finanzen zuständige Bundesminister die Einwendung für begründet und ist er selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird er sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 8
Art. 8
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Artikel 9
Art. 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 1973.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.
Artikel 10
Art. 10
Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Abkommens liegt.
Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.