(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt werden, werden folgende Steuerbefreiungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im österreichischen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.
(2) Die Steuerbefreiung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz ausgeführt werden, wird auch dann nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredlung lediglich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt.
(3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug bei einem österreichischen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der deutsche Leistungsempfänger im österreichischen Bundesgebiet weder Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Guthaben zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, sondern des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unternehmen gelieferte Gegenstand in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz verwendet wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige Leistung in diesen Gebieten in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unternehmen oder Unternehmensteil dient.
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