(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.
Diese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer dieses Vertrages unverändert.
(2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz sind steuerfrei, wenn Sie außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausgewertet werden und wenn der Unternehmer nachweist, daß er für diese Leistungen eine ausländische Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichneten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.
(3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber wird nicht angewendet, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung lediglich in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelangt.
(4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz kann für die ihm in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug bei einem deutschen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im österreichischen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger in der Bundesrepublik Deutschland weder Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren sind die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Überschuß zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(5) Absatz 4 gilt für den Vorsteuerabzug der deutschen Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz entsprechend.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, sondern des deutschen Umsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unternehmen gelieferte oder eingeführte Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland verwendet wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige Leistung in diesem Gebiet in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelegenen Unternehmen oder Unternehmensteil dient.
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