BundesrechtInternationale VerträgeGewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

In Kraft seit 26. November 1972
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

a) Ein- und Ausgangsabgaben:

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltungen;

b) Fernmeldeanlagen:

die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;

c) Betrieb einer Fernmeldeanlage:

nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung oder Erneuerung einer Fernmeldeanlage;

d) Eigentumsstaat:

jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Behörde, Dienststelle oder Anstalt, welche die Fernmeldeanlage betreibt, ihren Sitz hat;

e) Lagestaat:

jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Fernmeldeanlage gelegen ist;

f) Grenzgebiet:

die nach dem Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr festgelegten Zollgrenzzonen sowie darüber hinausgehende Gebiete jedes der beiden Vertragsstaaten, sofern der Betrieb der Fernmeldeanlage in diesem Gebiet technisch und geographisch bedingt ist.

Artikel 3

Art. 3

(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung verwendet werden zum Betrieb

a) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunk-Sendeanlagen, die im Grenzgebiet des Lagestaates wegen der geographischen Gegebenheiten ausschließlich zu dem Zweck errichtet werden, um die Rundfunkteilnehmer im Grenzgebiet des Eigentumsstaates mit genügend starken Empfangssignalen zu versorgen,

b) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates im Grenzgebiet des Lagestaates,

c) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen im Grenzgebiet des Lagestaates für im Eigentumsstaat gelegene Flugplätze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine Sicherheit verlangt.

(3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt davon ab, daß der Zollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben. Die Bescheinigung muß ausgestellt sein

a) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

- in der Republik Österreich von der zuständigen Rundfunk- oder Fernsehanstalt,

- in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Oberpostdirektion oder der zuständigen Rundfunkanstalt,

b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b

- in der Republik Österreich von der zuständigen Post- und Telegraphendirektion,

- in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Oberpostdirektion,

c) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der zuständigen Flugsicherungsbehörde.

(4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz 1 genannten Zwecken in den Eigentumsstaat wieder eingeführt werden, bleiben dort frei von Eingangsabgaben, wenn die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen, erstattet oder vergütet worden sind.

(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Hingegen werden die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über sonstige Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligungen für den Betrieb einer Fernmeldeanlage nicht berührt.

Artikel 4

Art. 4

Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Abgaben werden auf Antrag erstattet.

Artikel 5

Art. 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 6

Art. 6

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in zwei Urschriften.