(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung verwendet werden zum Betrieb
a) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunk-Sendeanlagen, die im Grenzgebiet des Lagestaates wegen der geographischen Gegebenheiten ausschließlich zu dem Zweck errichtet werden, um die Rundfunkteilnehmer im Grenzgebiet des Eigentumsstaates mit genügend starken Empfangssignalen zu versorgen,
b) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates im Grenzgebiet des Lagestaates,
c) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen im Grenzgebiet des Lagestaates für im Eigentumsstaat gelegene Flugplätze.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine Sicherheit verlangt.
(3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt davon ab, daß der Zollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben. Die Bescheinigung muß ausgestellt sein
a) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a
- in der Republik Österreich von der zuständigen Rundfunk- oder Fernsehanstalt,
- in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Oberpostdirektion oder der zuständigen Rundfunkanstalt,
b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b
- in der Republik Österreich von der zuständigen Post- und Telegraphendirektion,
- in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Oberpostdirektion,
c) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der zuständigen Flugsicherungsbehörde.
(4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz 1 genannten Zwecken in den Eigentumsstaat wieder eingeführt werden, bleiben dort frei von Eingangsabgaben, wenn die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen, erstattet oder vergütet worden sind.
(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Hingegen werden die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über sonstige Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligungen für den Betrieb einer Fernmeldeanlage nicht berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise