BundesrechtInternationale VerträgeZollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

In Kraft seit 01. Dezember 1964
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.

Artikel 2

Art. 2

(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Unterhaltung der in Artikel 1 genannten Schiffe bestimmt sind und sich im Besitz des Schiffsführers oder einer vom Schiffsführer oder Reeder bestimmten Person an Bord befinden, sind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig an Bord verwendet oder wiederausgeführt werden. Richtlinien für die Art und Menge der Waren, die nach diesen Bestimmungen abgabefrei verbraucht oder verwendet werden dürfen, werden von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Soweit die mitgeführten Vorräte die jeweils notwendigen Mengen übersteigen, können sie unter Zollverschluß gelegt werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle und sonstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe erheben, die aus zugelassenen Lagern gebunkert und für den Betrieb der in Artikel 1 genannten Schiffe unter Einhaltung der Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt beziehungsweise wiederausgeführt werden. Die Erhebung der Abgaben vom Umsatz nach der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Vertragsstaaten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung der in Artikel 1 genannten Schiffe werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im Inland beschaffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe gemäß Absatz 2 gebunkert und eingeführte Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile frei von Eingangsabgaben entnommen werden können.

(4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen oder ähnlichen Einrichtungen an die Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste verkauft werden oder die sich im Besitze der einzelnen Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste befinden, sowie für sonstige in den vorstehenden Absätzen nicht genannte Waren finden die allgemeinen für die Zollabfertigung geltenden Vorschriften des Gebietsstaates Anwendung.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die im Gebiete des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten Art sowie die auf ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangswaren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen. Sie kann vom Schiffsführer eine Erklärung verlangen, ob er Waren, deren Einfuhr im Durchgangsstaat verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den Gesetzen des Durchgangsstaates verantwortlich.

(2) Auf der Strecke, auf der die Donau die Grenze der beiden Staaten bildet, bleiben die Schiffe, Flöße, Reisenden und Waren von jeder Zollförmlichkeit befreit.

Artikel 4

Art. 4

Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 1, 2 und 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe und Waren keine Anwendung.

Artikel 5

Art. 5

Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Monats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961 in zwei Urschriften.

Anl. 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Botschafter DDr. Josef Schöner

Bonn, am 18. Jänner 1961

Herr Ministerialdirektor,

Ich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes mitzuteilen:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß unter dem Begriff „Lager”

im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens folgendes verstanden wird:

In der Republik Österreich: Zollager, offene Lager auf

Vormerkrechnung und gegebenenfalls auch Freilager.

In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,

Zollvormerklager und gegebenenfalls auch Steuerlager für Mineralöl.

Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als verbindlich für beide Regierungen angesehen.

Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner m. p.

An den

Leiter der deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Friedrich Janz

Auswärtiges Amt

Bonn

AUSWÄRTIGES AMT

Der Leiter der deutschen Delegation

Bonn, den 18. Januar 1961

Herr Botschafter,

anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich haben Sie mir namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes mitgeteilt:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit verbindlich für beide Regierungen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Janz m. p.

An den Leiter der Österreichischen Delegation

Herrn Botschafter DDr. Josef Schöner