(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Unterhaltung der in Artikel 1 genannten Schiffe bestimmt sind und sich im Besitz des Schiffsführers oder einer vom Schiffsführer oder Reeder bestimmten Person an Bord befinden, sind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig an Bord verwendet oder wiederausgeführt werden. Richtlinien für die Art und Menge der Waren, die nach diesen Bestimmungen abgabefrei verbraucht oder verwendet werden dürfen, werden von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Soweit die mitgeführten Vorräte die jeweils notwendigen Mengen übersteigen, können sie unter Zollverschluß gelegt werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle und sonstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe erheben, die aus zugelassenen Lagern gebunkert und für den Betrieb der in Artikel 1 genannten Schiffe unter Einhaltung der Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt beziehungsweise wiederausgeführt werden. Die Erhebung der Abgaben vom Umsatz nach der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Vertragsstaaten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung der in Artikel 1 genannten Schiffe werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im Inland beschaffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe gemäß Absatz 2 gebunkert und eingeführte Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile frei von Eingangsabgaben entnommen werden können.
(4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen oder ähnlichen Einrichtungen an die Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste verkauft werden oder die sich im Besitze der einzelnen Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste befinden, sowie für sonstige in den vorstehenden Absätzen nicht genannte Waren finden die allgemeinen für die Zollabfertigung geltenden Vorschriften des Gebietsstaates Anwendung.
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