Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
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