BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

In Kraft seit 26. September 1956
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 Prozent;

b) liechtensteinischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf den Betrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages nicht übersteigt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im andern Staate hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte (die Titel, von denen sie herrühren) in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen.

(2) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom andern Staate die an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.

(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5 lit. a des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

(4) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Absatz 5 lit. b des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

Artikel 3

Art. 3

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates über die zentrale Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte seinen Wohnsitz hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung einzureichen auf Formular R - A 1 für die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung österreichischer Quellensteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 5 Absatz 2 lit. a).

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, liechtensteinischerseits die Liechtensteinische Steuerverwaltung in Vaduz.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (Finanzamt, Steuerverwaltung) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) zu überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) für das im Antrag angegebene bewegliche Kapitalvermögen und dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung vor.

(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) und sendet die zweite Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt:

a) in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist;

b) in Liechtenstein der Steuerverwaltung in Vaduz.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr and die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7

Art. 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 lit. a) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

(3) Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen Landessteuerkommission Beschwerde erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit eines von ihnen abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Artikel 9

Art. 9

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1956 fällig werden (Artikel 16 lit. b des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen in.dessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Vaduz, den 7. Dezember 1955

Anl. 1