(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates über die zentrale Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte seinen Wohnsitz hatte.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung einzureichen auf Formular R - A 1 für die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung österreichischer Quellensteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 5 Absatz 2 lit. a).
(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, liechtensteinischerseits die Liechtensteinische Steuerverwaltung in Vaduz.
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