(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im andern Staate hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte (die Titel, von denen sie herrühren) in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen.
(2) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom andern Staate die an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.
(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5 lit. a des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).
(4) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Absatz 5 lit. b des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).
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