Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Dieses Protokoll ergänzt das am 23. September 1971 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Art. 2 Artikel II
(Anm. : Abs. 1 Änderung des Art. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 248/1974)
Art. 3 Artikel III
(Anm. : Abs. 1 Änderung des Art. 5 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 248/1974)
Art. 4 Artikel IV
Dieses Protokoll liegt am 24. Februar 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 9. bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel VI für alle Staaten in London, Moskau, Washington und Montreal zur Unterzeichnung auf.
Art. 5 Artikel V
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.
Art. 6 Artikel VI
(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Art. 7 Artikel VII
(1) Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 8 Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
(3) Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
Art. 9 Artikel IX
(1) Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beitretenden Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
(2) Die Depositare notifizieren den in Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel VI in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 24. Februar 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.