(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.
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