Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden unmittelbar übersandt.
(2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
(2) Als Übersetzer im Sinn dieses Abkommens sind in Österreich ein beeideter gerichtlicher Dolmetscher und in Schweden ein vom Kommerzkollegium bestellter Übersetzer anzusehen.
Artikel 4
Art. 4
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.
Artikel 5
Art. 5
(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Ministerien übermittelt werden.
(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung des höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens bezeichneten Übersetzer desjenigen Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.
Artikel 7
Art. 7
Öffentliche oder private Urkunden sowie Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung, Apostille oder anderen gleichartigen Förmlichkeit.
Artikel 8
Art. 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden werden einander unmittelbar in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Artikel 10
Art. 10
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 16. September 1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.