(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
(2) Als Übersetzer im Sinn dieses Abkommens sind in Österreich ein beeideter gerichtlicher Dolmetscher und in Schweden ein vom Kommerzkollegium bestellter Übersetzer anzusehen.
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