(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden unmittelbar übersandt.
(2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.
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