BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

In Kraft seit 19. August 1947
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

(1) Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, z. B. Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Artikel 2.

Art. 2

(1) Die Angehörigen eines jeden der Unionsländer sollen in allen übrigen Ländern der Union in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, unbeschadet der durch den gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf in keiner Weise der Genuß irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums für die Unionsangehörigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz begehrt wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Unionsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Artikel 3.

Art. 3

Den Angehörigen der Unionsländer werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4bis.

Art. 4

(1) Die Patente, die in den verschiedenen Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente, sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten werden.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente genießen in den verschiedenen Unionsländern die gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden, wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.

Artikel 4ter.

Art. 4

Der Erfinder hat das Recht, als solcher in dem Patent genannt zu werden.

Artikel 4.

Art. 4a

A. - (1) Derjenige, welcher in einem der Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.

(2) Als das Prioritätsrecht begründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4b

B. - Demgemäß soll die nachher in einem der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können; diese Tatsachen können weder ein Recht Dritter noch ein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor der ersten Anmeldung, die die Grundlage des Prioritätsrechtes bildet, erworben worden sind, bleiben nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung jedes Unionslandes gewahrt.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4c

C. - (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster oder Modelle und für Fabriks- oder Handelsmarken betragen.

(2) Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande, wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4d

D. - (1) Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß.

(2) Diese Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, insbesondere in die Patenturkunden und in die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen.

(3) Die Unionsländer können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern, daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bestätigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann gefordert werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung des Gesuchs nicht gefordert werden. Jedes Unionsland wird die Folgen der Außerachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechtes nicht hinausgehen.

(5) Später dürfen andere Nachweisungen gefordert werden.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4e

E. - (1) Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und umgekehrt.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4f

F. - Kein Unionsland kann ein Patentgesuch aus dem Grunde zurückweisen, weil es die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten enthält, soferne nur im Sinne des Landesgesetzes Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4g

G. - Ergibt die Prüfung, daß ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder das Gesuch in eine bestimmte Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.

(Anm.: Artikel 4.)

Art. 4h

H. - Die Priorität kann nicht aus dem Grunde verweigert werden, weil bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wurde, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 5bis.

Art. 5

(1) Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.

(2) Für die Erfindungspatente verpflichten sich die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken, oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.

Artikel 5ter.

Art. 5

In keinem der Unionsländer soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

1. der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigen Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;

2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

Artikel 5.

Art. 5a

A. - (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.

(2) Indessen steht es jedem der Unionsländer frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung.

(3) Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.

(4) Auf keinen Fall kann die Gewährung einer Zwangslizenz vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes begehrt werden; diese Lizenz darf nur dann gewährt werden, wenn der Patentinhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut. Vor Ablauf von zwei Jahren seit der Gewährung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Rücknahme eines Patentes eingeleitet werden.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind unter entsprechender Änderung auch auf Gebrauchsmuster anwendbar.

(Anm.: Artikel 5.)

Art. 5b

B. - Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf, sei es wegen unterlassener Ausübung, sei es wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.

(Anm.: Artikel 5.)

Art. 5c

C. - (1) Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.

(2) Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Unionsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke geändert wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll weder die Registrierung hindern, noch den dieser Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen verstößt.

(Anm.: Artikel 5.)

Art. 5d

D. - Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf das Patent, das Gebrauchsmuster, auf die Eintragung der Fabriks- oder Handelsmarke oder auf die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.

Artikel 6bis.

Art. 6

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die eine verwechselbare Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits einer Person gehört, die zu den Vorteilen des gegenwärtigen Vertrages zugelassen ist, und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Abbildung oder verwechselbare Nachahmung einer solchen notorisch bekannten Marke darstellt. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.

(2) Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.

Artikel 6ter.

Art. 6

(1) Die Unionsländer vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Unionsländer, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

(3) Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.

(4) Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.

(5) In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Abs. (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach dem 6. November 1925 registriert sind.

(6) In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Abs. (3) vorgesehenen Mitteilung registriert sind.

(7) Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der dem 6. November 1925 registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.

(9) Die Unionsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Unionsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.

Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6B, Abs. 1, Z 3, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.

Artikel 6quater.

Art. 6

(1) Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit, daß der in diesem Lande gelegene Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen Recht auf den Erwerber übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Waren betrifft, für die die Marke verwendet wird.

Artikel 6.

Art. 6a

A.- Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung von dem Hinterleger die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die ordnungsmäßige Registrierung im Ursprungslande verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung dieser Bescheinigung erforderlich.

(Anm.: Artikel 6.)

Art. 6b

B.- (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:

1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.

2. Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes (Anm.: Richtig: Wertes,) des Ursprungsortes der Waren oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.

Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke.

3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, besonders solche, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechtes nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

(2) In den anderen Unionsländern können Fabriks- oder Handelsmarken nicht ausschließlich mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß sie von den im Ursprungslande geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungslande registrierten Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht verändern und ihre Identität nicht berühren.

(Anm.: Artikel 6.)

Art. 6c

C. - Als Ursprungsland soll gelten:

Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Unionslandes ist.

(Anm.: Artikel 6.)

Art. 6d

D. - Wenn eine Handels- oder Fabriksmarke zuerst im Ursprungsland und dann in einem oder mehreren der Unionsländer vorschriftsmäßig registriert worden ist, gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tage ihrer Registrierung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.

(Anm.: Artikel 6.)

Art. 6e

E. - In keinem Falle soll die Erneuerung der Registrierung einer Marke im Ursprungsland die Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung auch in den anderen Unionsländern zu erneuern, in denen die Marke registriert worden ist.

(Anm.: Artikel 6.)

Art. 6f

F. - Das Vorrecht der Priorität bleibt den während der Frist des Art. 4 bewirkten Markenhinterlegungen auch dann erhalten, wenn die Registrierung im Ursprungslande erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt.

Artikel 7.

Art. 7

Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Falle die Registrierung der Marke hindern.

Artikel 7bis.

Art. 7

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.

(2) Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn die Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.

(3) Jedoch kann der Schutz dieser Marken einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine Niederlassung habe oder daß seine Gründung nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.

Artikel 8.

Art. 8

Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung, geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Artikel 9.

Art. 9

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabriks- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Unionsländer, in welchem (Anm.: Richtig: welchen) diese Marke oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sollen nicht gehalten sein, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

(5) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so ist die Beschlagnahme durch das Verbot der Einfuhr oder die Beschlagnahme im Inland zu ersetzen.

(6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Inland zu, so sind diese Maßnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung durch diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe zu ersetzen, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Falle den eigenen Staatsangehörigen sichert.

Artikel 10.

Art. 10

(1) Die Bestimmungen des vorigen Artikels sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches als Herkunftsangabe fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, wenn diese Angabe mit einem erfundenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen in Verbindung gebracht ist.

(2) Als Beteiligter, mag er eine natürliche oder eine juristische Person sein, ist in jedem Falle jeder Erzeuger, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher die Erzeugung oder die Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel mit demselben betreibt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Lande oder in dem Lande, wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.

Artikel 10bis.

Art. 10

(1) Die Unionsländer sind gehalten, den Angehörigen der Union einen wirksamen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen:

1. alle Handlungen jeder beliebigen Art, die geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2. die falschen Angaben im Handelsbetriebe, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers zu schädigen.

Artikel 10ter.

Art. 10

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, den Angehörigen der anderen Unionsländer geeignete Rechtsbehelfe zu gewähren, um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.

(2) Sie verpflichten sich weiter, Maßnahmen zu treffen, die es den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Kaufleute vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, gestatten, die Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden in dem Maße zu betreiben, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Artikel 11.

Art. 11

(1) Die Unionsländer werden den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wenn später das Prioritätsrecht beansprucht wird, so kann die Regierung eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingeführt worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunktes der Einführung die ihm notwendig erscheinenden Belege fordern.

Artikel 12.

Art. 12

(1) Jedes der Unionsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.

(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:

a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;

b) die Abbildungen der registrierten Marken.

Artikel 13.

Art. 13

(1) Das unter dem Namen „Internationales Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ zu Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.

(2) Die Amtssprache des Internationalen Bureaus ist die französische Sprache.

(3) Das Internationale Bureau sammelt die auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art und vereinigt und veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit gemeinnützigen Studien, welche für die Union von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein regelmäßig erscheinendes Blatt in französischer Sprache, welches die den Gegenstand der Union betreffenden Fragen behandelt.

(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle von dem Internationalen Bureau veröffentlichen Schriftstücke werden auf die Regierungen der Unionsländer im Verhältnis der Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die außerdem von den genannten Regierungen oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Exemplare und Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.

(5) Das Internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Unionsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besonderen Mitteilungen zu machen, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des Internationalen Bureaus erstattet über seine Amtsführung jährlich einen Bericht, der allen Unionsländern mitgeteilt wird.

(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus werden gemeinsam von den Unionsländern getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann im Bedarfsfalle durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen der Bevollmächtigten oder der Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch die Kosten, die infolge von besonderen Arbeiten oder Veröffentlichungen auflaufen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Solche Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer Franken nicht übersteigen darf, werden auf die Unionsländer nach Maßgabe des Beitrages, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Bureaus nach den Bestimmungen des folgenden Abs. (8) zahlen, verteilt.

(8) Um den Betrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Unionsländer und diejenigen, welche der Union später beitreten werden, in sechs Klassen geteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:

die 1. Klasse 25 Einheiten
„ 2. „ 20 „
„ 3. „ 15 „
„ 4. „ 10 „
„ 5. „ 5 „
„ 6. „ 3 „

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch die die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.

(9) Jedes der Unionsländer wird bei seinem Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Unionsland nachträglich erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Internationalen Bureaus, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen anderen Regierungen mitgeteilt wird.

Artikel 14.

Art. 14

(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.

(4) Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Artikel 15.

Art. 15

Man ist einverstanden, daß die Unionsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht zuwiderlaufen.

Artikel 16.

Art. 16

(1) Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Artikel 16bis.

Art. 16

(1) Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen Unionsländer ergehen läßt. Mangels einer solchen Mitteilung findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete keine Anwendung.

(2) Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll; der Vertrag verliert für die in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige seine Geltung.

(3) Alle gemäß den Abs. (1) und (2) dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.

Artikel 17.

Art. 17

Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.

Artikel 17bis.

Art. 17

(1) Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben.

(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist, für die übrigen Unionsländer bleibt der Vertrag wirksam.

Artikel 18.

Art. 18

(1) Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, in deren Namen sie in der Folgezeit ratifiziert werden sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des Art. 16 offen.

(3) Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die zwar nicht die gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, bleibt der letztere in Kraft.

(5) Desgleichen bleibt für die Länder, auf die weder die gegenwärtige Akte noch der im Haag revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, der in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser Unionsvertrag in Kraft.

Artikel 19.

Art. 19

Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Unionsländer übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.

Geschehen in London in einem einzigen Stücke am 2. Juni 1934.