(1) Jedes der Unionsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.
(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der registrierten Marken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise