BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)Art. 6e

Art. 6e

In Kraft seit 19. August 1947
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E. - In keinem Falle soll die Erneuerung der Registrierung einer Marke im Ursprungsland die Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung auch in den anderen Unionsländern zu erneuern, in denen die Marke registriert worden ist.

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