Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Außer den in Art. 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Artikel 2
Art. 2
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.
Artikel 3
Art. 3
Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.
Artikel 4
Art. 4
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Art. 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofes und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist.
(2) Art. 3 dieses Protokolls und Art. 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofes Anwendung.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
(4) Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Art. 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Erwägungen aufzuheben.
Artikel 6
Art. 6
(1) Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofes beziehen, unverletzlich.
(2) Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zensur unterworfen werden.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Allgemeine Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf, sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 8
Art. 8
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung bzw. nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 9
Art. 9
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention oder die Protokolle dazu Anwendung finden.
(2) Das Protokoll findet ab dem 30. Tag nach Eingang der genannten Notifikation beim Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung.
(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 10
Art. 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 8 und 9;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.