(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention oder die Protokolle dazu Anwendung finden.
(2) Das Protokoll findet ab dem 30. Tag nach Eingang der genannten Notifikation beim Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung.
(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
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