(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung bzw. nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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