UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Gegenstand des Abkommens
Art. 2Ausgabe und Lieferung von Briefmarken und Postganzsachen
Art. 3Verkauf von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen der Vereinten Nationen
Art. 4Poststempel
Art. 5Räumlichkeiten für das Postamt
Art. 6Personal und Einrichtung
Art. 7Revision und Kündigung des Abkommens
Art. 8Schlußbestimmungen
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können die Vereinten Nationen Briefmarken, Postkarten und Aerogramme (im folgenden als “Briefmarken und gleichartige Gegenstände” bezeichnet) zu Nennwerten in österreichischer Währung ausgeben.
2. Im Internationalen Zentrum Wien (IZW) wird ein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung zu betreibendes Postamt der Vereinten Nationen, im folgenden als das IZW-Postamt bezeichnet, errichtet.
3. Das genannte Postamt wird zu den jeweils gültigen Gebühren sämtliche Dienstleistungen durchführen, die von österreichischen Postämtern erbracht werden, mit Ausnahme philatelistischer Verkäufe und Dienstleistungen.
4. Beim IZW-Postamt aufgegebene Sendungen sind ausschließlich mit von den Vereinten Nationen stammenden Briefmarken oder Freistempelabdrucken freizumachen. Die Nennwerte der Briefmarken oder Freistempelabdrucke sind in österreichischer Währung anzugeben. Auf Verlangen der Vereinten Nationen werden auch Freimachungsaufdrucke zugelassen.
Artikel 2
Art. 2 Ausgabe und Lieferung von Briefmarken und Postganzsachen
1. Von den Vereinten Nationen herausgegebene Briefmarken und gleichartige Gegenstände sind dem IZW-Postamt nach Maßgabe seines Bedarfes für seinen Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Führung des IZW-Postamtes soll die Östereichische Post- und Telegraphenverwaltung für die bestmögliche Verwahrung und Kontrolle aller in ihrem Besitz befindlichen Briefmarken und gleichartigen Gegenstände der Vereinten Nationen sorgen.
2. Sollten die Vereinten Nationen Postganzsachen und freigemachte Umschläge sowie Postkarten herstellen oder deren Herstellung genehmigen, so haben diese Umschläge oder Postkarten den von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich Format und Papierqualität festgesetzten Normen zu entsprechen.
3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung dürfen nur entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens in Umlauf gesetzt werden.
4. Sämtliche Briefmarken und gleichartige Gegenstände, die von den Vereinten Nationen für die Zwecke des Artikels 3 dieses Abkommens eingeführt oder in Österreich erworben werden, sind als Waren, die unter Abschnitt 16 des UNIDO-Amtssitzabkommens fallen, zu betrachten. Diese Waren können in der Republik Österreich gemäß dem vorliegenden Abkommen ohne Einhaltung einer Frist verkauft werden.
5. Sämtliche Verkäufe von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen seitens der Vereinten Nationen für philatelistische Zwecke gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens gelten als gemäß Abschnitt 16 Buchstabe a des UNIDO-Amtssitzabkommens von jeder Form von Besteuerung befreit.
Artikel 3
Art. 3 Verkauf von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen der Vereinten Nationen
1. Das IZW-Postamt kann Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen, die für die Freimachung von Sendungen bestimmt sind, zum Nennwert verkaufen. Sämtliche Einnahmen aus einem solchen Verkauf verbleiben der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung. Allfällige im Internationalen Zentrum Wien errichtete Dienststellen des IZW-Postamtes können diese Briefmarken und gleichartigen Gegenstände unter denselben Bedingungen verkaufen.
2. Die Vereinten Nationen können einen Dienst einrichten, der eigens für den Verkauf und Vertrieb von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen zu philatelistischen Zwecken bestimmt ist. Sämtliche Einnahmen, die der Dienst der Vereinten Nationen aus diesen Verkäufen erzielt, verbleiben ihm selbst, mit Ausnahme des Freimachungsbetrages zu den jeweils geltenden Gebühren, welcher der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung für Sendungen gebührt, die mittels dieser Briefmarken und gleichartigen Gegenstände freigemacht und dem IZW-Postamt zur Beförderung übergeben wurden.
Artikel 4
Art. 4 Poststempel
1. Die Vereinten Nationen lassen sämtliche Poststempel zum Abstempeln der Post, die vom IZW-Postamt weiterzuleiten ist, anfertigen und stellen diesem alle derartigen Poststempel kostenlos zur Verfügung. Diese Poststempel sind für den ausschließlichen Gebrauch durch die Vereinten Nationen innerhalb des IZW vorbehalten. Außerhalb des IZW können diese Poststempel nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verwendet werden.
2. Die Beschaffenheit der Poststempel wird zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.
3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung können mit diesen Poststempeln freigemacht werden.
Artikel 5
Art. 5 Räumlichkeiten für das Postamt
Die Vereinten Nationen stellen auf eigene Kosten der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abwicklung des Postdienstes erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie sorgen gleichfalls auf eigene Kosten für Überwachung, Instandhaltung, Beleuchtung und Beheizung.
Artikel 6
Art. 6 Personal und Einrichtung
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung auf eigene Kosten sämtliches für den Betrieb des IZW-Postamtes erforderliche Personal sowie die in allen österreichischen Postämtern üblichen Einrichtungsgegenstände und Geräte bei, jedoch mit Ausnahme von Briefmarkenautomaten.
Artikel 7
Art. 7 Revision und Kündigung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden.
2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Artikel 8
Art. 8 Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Die Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.
Unterzeichnet in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind, in New York am 28. Juni 1979 durch die bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Vereinten Nationen.
Anl. 1
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 711.3/19-I.6/80
Wien, am 24. April 1980
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Gemäß Artikel 8 des am 28. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation ist die Inkraftsetzung des Abkommens durch Notenaustausch vorgesehen.
Ich beehre mich, als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens den Tag der Aufnahme des Betriebes des IZW-Postamtes, das ist der 24. August 1979, vorzuschlagen.
Falls Sie diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, in dem der Vorschlag angenommen wird, den gemäß Artikel 8 des gegenständlichen Abkommens vorgesehenen Notenaustausch darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an Sie über die Durchführung des von der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Willibald P. Pahr m. p.
S. E.
Dr. Kurt Waldheim
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
Anl. 1
Der Generalsekretär
New York, am 25. April 1980
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 24. April 1980 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß ich dem obigen Vorschlag zustimme und daß Ihre Note und diese Antwortnote den gemäß Artikel 8 des gegenständlichen Abkommens vorgesehenen Notenaustausch darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an mich über die Durchführung des von der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Kurt Waldheim m. p.
S. E.
Dr. Willibald P. Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten