BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

In Kraft seit 17. Juli 1969
Up-to-date

ARTIKEL I

Art. 1

Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen.

ARTIKEL II

Art. 2

Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.

ARTIKEL III

Art. 3

Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben.

ARTIKEL IV

Art. 4

1. Dieses Übereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ARTIKEL V

Art. 5

1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

ARTIKEL VI

Art. 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL VII

Art. 7

Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.

ARTIKEL VIII

Art. 8

1. Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

2. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.

ARTIKEL IX

Art. 9

Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.

ARTIKEL X

Art. 10

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel IV Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedsstaaten über folgende Angelegenheiten Mitteilung:

a) Unterzeichnungen und Empfang der Ratifikationsurkunden gemäß Artikel IV,

b) Empfang der Beitrittsurkunden gemäß Artikel V,

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel VI in Kraft tritt,

d) Empfang der Mitteilungen und Notifikationen gemäß Artikel VII,

e) Empfang der Notifikationen der Kündigung gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII Absatz 1,

f) das Erlöschen gemäß Artikel VIII Absatz 2.

ARTIKEL XI

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.