Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise