1. Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
2. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.
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